Ab wann ist eine Absturzsicherung Pflicht?
In der Schweiz gilt: Ab zwei Metern Absturzhöhe muss gesichert werden – bei Öffnungen im Boden und an Dachrändern schon früher. Das betrifft das grosse Gerüst an der Fassade und ebenso die Situationen, die im Alltag gerne übersehen werden: der offene Treppenlauf im Rohbau, die Deckenöffnung für den Liftschacht, der Balkon ohne Geländer, die Baugrubenkante, der Flachdachrand während der Wartung. Verantwortlich ist immer, wer die Arbeiten ausführen lässt – nicht die Person, die am Rand steht. Und die Reihenfolge ist verbindlich: zuerst kollektiv sichern, also Geländer und Gerüst, die alle schützen, ohne dass jemand etwas anschnallen muss. Erst wenn das nicht möglich ist, kommt die persönliche Schutzausrüstung dazu.